Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesezt muß vor einer Klage vor dem Amtsgericht, bei der es um
1. vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 750,-- € Gegenstandswert oder um
2. nachbarrechtliche Streitigkeiten bis 5000,-- € Gegenstandswert oder um
3. Ehrverletzungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen werden,
geht, zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzung ist ferner, daß beide Parteien des Streites ihren Wohnsitz im gleichen Landgerichtsbezirk haben.
Bei Streitigkeiten, bei denen ein Mahnverfahren in Betracht kommt, braucht keine Schlichtung durchgeführt werden. Auch Familien- oder Fristsachen fallen nicht darunter.
Mit der Antragstellung wird für das Schlichtungsverfahren ein Vorschuß in Höhe von 120,-- € fällig. Das Verfahren selbst kostet 100,-- € (bzw.50,-- € wenn kein Schlichtungsgespräch stattfindet) und es kommen dann noch 20,-- € für Post und Telekommunikationsauslagen und die Umsatzsteuer hinzu.
Im Schlichtungstermin wird die Streitsache mit den Parteien mündlich
erörtert und über die Konfliktlösungsvorschläge gesprochen. Ist der
Schlichtungstermin erfolgreich, wird eine entsprechende Vereinbarung
getroffen, die dann ggf. vom Rechtspfleger des Amtsgerichts mit einer
Vollstreckungsklausel versehen wird und dann bereits vollstreckbar ist.
Scheitert das Schlichtungsverfahren, wird hierüber ein Zeugnis
ausgestellt, das dann eine anschließende Klage vor dem Amtsgericht
ermöglicht.
Gütestellen sind neben dafür zugelassenen Anwälten auch alle Notare und ggf. weitere nach Landesrecht zugelassene Gütestellen.
Ein Anwalt, der als Schlichter im Schlichtungsverfahren tätig war, darf später keine der beiden Parteien vor Gericht vertreten. Auch darf er von keiner der Parteien vor der Schlichtung bereits mit der gleichen Sache beauftragt worden sein. Eine anwaltliche Vertretung ist im Schlichtungsverfahren genauso möglich, wie in einem gerichtlichen Verfahren.
Beauftragen Sie uns als Mandant mit einer Klage, müssen wir bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen vor einer anderen Schlichtungsstelle zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen. Dies betrifft natürlich nicht Forderungsangelegenheiten, bei denen wir ein anwaltliches Aufforderungsschreiben fertigen oder einen Mahnbescheid beantragen.
Bei einem neuen anderen Fall können Sie uns aber auch gleich mit einer Schlichtung beauftragen.
HINWEISE ZUM THEMA SCHLICHTUNG (ANWALTSKAMMER MÜNCHEN)